AGB

 

Allgemeine Auftragsbedingungen für das Sachverständigenbüro Paulo Manuel Domingos Palma

Stand: März 2025

 

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen dem Gerichtssachverständigen Paulo Manuel Domingos Palma (im Folgenden „Sachverständiger“ genannt) und seinen Auftraggebern bezüglich der Erbringung von Gutachten, Beratungsleistungen und sonstigen Sachverständigenaufträgen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben.

Dritte können aus dem Vertrag zwischen dem Sachverständigen und dem Auftraggeber nur dann Ansprüche ableiten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder sich aus zwingenden gesetzlichen Regelungen ergibt. Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten auch gegenüber solchen Dritten.

 

2. Umfang und Ausführung des Auftrags

Der Auftragsgegenstand umfasst die vereinbarte Leistung, jedoch nicht einen bestimmten wirtschaftlichen oder angestrebten rechtlichen Erfolg.

Die Durchführung des Auftrags erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik und der Sachverständigenpraxis unter Berücksichtigung der Standesregeln für allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Österreichs.

Der Sachverständige übernimmt keine Aufgaben der Planung, der Bauleitung oder Koordination ausführender Baufirmen. Für die Nutzung oder Umsetzung der Ergebnisse seiner Leistungen ist der Sachverständige nicht verantwortlich. Der Sachverständige ist berechtigt, sich für die Auftragsdurchführung sachverständiger Dritter zu bedienen.

Soweit der Sachverständige Planunterlagen oder Bemusterungen prüft und freigibt, erfolgt die Freigabe ausschließlich für das geprüfte Objekt oder die spezifischen Muster. Eine Freigabe für abgewandelte, in Serie produzierte oder gefertigte Teile ist mit dieser Freigabe nicht verbunden. Der Sachverständige übernimmt keine Haftung für Änderungen, die nach der Freigabe an den Planunterlagen oder Mustern vorgenommen werden, oder für die Nutzung der freigegebenen Unterlagen für die Herstellung von Serienprodukten oder anderen Varianten.

 

3. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass dem Sachverständigen alle für die Auftragsausführung erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig übermittelt werden und ihm sämtliche relevanten Vorgänge und Umstände bekannt gemacht werden, die für die Leistungserbringung von Bedeutung sein könnten. Dies gilt auch für Informationen, die erst während der Tätigkeit des Sachverständigen bekannt werden. Der Auftraggeber benennt dem Sachverständigen geeignete Auskunftspersonen.

Der Auftraggeber hat auf Verlangen des Sachverständigen die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und Informationen sowie der erhaltenen Auskünfte schriftlich zu bestätigen.

 

4. Sicherstellung der Unabhängigkeit

Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Sachverständigen oder seiner Mitarbeiter gefährden könnte. Insbesondere dürfen während der Dauer des Auftrags und auf Dauer von 12 Monaten nach Auftragsbeendigung keine Angebote auf Anstellung oder Übernahme von Organfunktionen des Sachverständigen, seitens des Auftraggebers unterbreitet werden.

Sollte die Durchführung des Auftrags die Unabhängigkeit des Sachverständigen oder seiner verbundenen Unternehmen gefährden, ist der Sachverständige zur außerordentlichen Kündigung des Auftrags berechtigt.

 

5. Berichterstattung und mündliche Auskünfte

Die schriftliche Darstellung der Ergebnisse im Rahmen des Auftrags ist maßgeblich. Entwürfe und mündliche Auskünfte sind unverbindlich und nur dann verbindlich, wenn sie vom Sachverständigen schriftlich bestätigt wurden. Aussagen des Sachverständigen, die außerhalb des Auftrags erteilt werden, sind stets unverbindlich.

 

6. Geheimhaltung und Datenschutz

Die Weitergabe von Gutachten oder anderen Arbeitsergebnissen des Sachverständigen an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Sachverständigen, es sei denn, der Auftraggeber ist gesetzlich oder durch behördliche Anordnung zur Weitergabe verpflichtet.

Die Information über die Tätigkeit des Sachverständigen zu Werbezwecken oder die Nutzung von Gutachten des Sachverständigen (auch Teilauszüge) ohne dessen ausdrückliche Zustimmung ist unzulässig. Insbesondere ist die Veröffentlichung von Gutachten, Arbeitsergebnissen oder Auszügen daraus im Internet, auf Social-Media oder anderen öffentlichen Plattformen ohne die schriftliche Zustimmung des Sachverständigen verboten.

Der Sachverständige verpflichtet sich, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten alle relevanten Datenschutzvorschriften zu beachten.

 

7. Haftung

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Sachverständigen oder seiner Erfüllungsgehilfen aufgrund Delikts, Vertragsverletzung oder Verschuldens bei Vertragsabschluss – außer im Falle von Körperverletzung – bestehen nur dann, wenn der Sachverständige zumindest grob fahrlässig gehandelt hat.

Der Auftraggeber hat das Verschulden des Sachverständigen nachzuweisen.

Der Sachverständige haftet nur, wenn und soweit ein derart verursachter Schaden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder des schädigenden Ereignisses unter Berücksichtigung aller bekannten oder grob schuldhaft unbekannten Umstände vorhersehbar war.

Der Sachverständige haftet nicht für Schäden, die durch Unterlassung der Mitwirkung, bzw. durch das Nichtvorlegen notwendiger Unterlagen des Auftraggebers gemäß verursacht wurden.

Soweit der Sachverständige hiernach haftet, beschränkt sich die Haftung auf den Auftragswert der Teilleistung, in deren Durchführung der Schaden verursacht wurde. Für indirekte Schäden oder Folgeschäden wird nicht gehaftet.

Jegliche Haftung gegenüber Dritten ist ausgeschlossen. Der vorliegende Vertrag begründet keine Pflichten zugunsten Dritter. Ausgenommen davon sind die dem Sachverständigen bei Beauftragung namentlich genannten Empfänger des Gutachtens. Gegenüber diesen wird gehaftet wie gegenüber dem Auftraggeber.

Der Sachverständige haftet nicht für Mängelfolgeschäden. Alle Schadensersatzansprüche verjähren grundsätzlich sechs Monate nach Übergabe der Leistung.

Die Bestimmungen gelten insbesondere auch für Verzugsschäden.

 

8. Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers

Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Sachverständigen angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung, so ist der Sachverständige zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Die Ansprüche Sachverständigen bestimmen sich nach Punkt 10. Unberührt bleibt der Anspruch des Sachverständigen auf Ersatz ihm durch Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandener Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der SV von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

 

9. Elektronische Kommunikation

Die Kommunikation zwischen dem Auftraggeber und dem Sachverständigen kann auch per E-Mail erfolgen. Sollte der Auftraggeber dies nicht wünschen oder spezielle Sicherheitsanforderungen stellen, muss er den Sachverständigen in Textform informieren.

 

10. Vergütung

Neben den vereinbarten Honoraren hat der Sachverständige Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Honorarsätze die für Leistungen nach Zeitaufwand abzurechnen sind, beziehen sich auf einen Achtstundentag bei fünf Arbeitstagen je Woche, wobei Reisezeiten als Arbeitszeit gilt. Der Sachverständige kann angemessene Vorschüsse verlangen und die Leistungserbringung von der Zahlung eines Teilbetrages und Vorschüssen abhängig machen.

Alle Rechnungen sind, wenn nicht gesondert vereinbart, spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern die Rechnung spätestens am folgenden Tag zur Post gegeben wurde oder die Rechnung elektronisch übermittelt wurde. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf dem Bankkonto des SV maßgeblich. Die Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber fälligen Honorarforderungen des Sachverständigen ist nur zulässig, wenn die Forderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig ist.

 

11. Anzuwendendes Recht

Für den Vertrag und alle sich daraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich österreichisches Recht, wobei in Abhängigkeit des Streitwertes ausschließlich das im Sprengel des Sachverständigen ansässige Gericht zuständig ist.

 

12. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung dieser Auftragsbedingungen unwirksam werden, bleibt der Rest der Bestimmungen weiterhin gültig. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine rechtsgültige Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Änderungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform.